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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Artiteq

1. ANWENDBARKEIT

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse zwischen Artiteq BV, nachfolgend „Artiteq“ genannt, und der anderen Partei, nachfolgend „Käufer“ genannt.

1.2 Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die der Käufer möglicherweise verwendet oder auf die er in irgendeiner Weise Bezug nimmt, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

1.3 Abweichungen von diesen Bedingungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Aus solchen Abweichungen können keine Rechte in Bezug auf später eingegangene Rechtsverhältnisse abgeleitet werden.

 

2. ZUSTANDEKOMMEN VON VEREINBARUNGEN

2.1 Alle Angebote, Kostenvoranschläge usw. sind freibleibend.

2.2 Alle Kauf-/Verkaufsverträge werden von Artiteq unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass spätere Prüfungen ergeben, dass der Käufer ausreichend kreditwürdig ist und der Vertriebspolitik von Artiteq entspricht.

2.3 Eine Vereinbarung zwischen Artiteq und dem Käufer kommt erst zustande, nachdem Artiteq eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder den Auftrag ausgeführt hat.

2.4 Wenn Artiteq den Auftrag nicht unverzüglich oder innerhalb der vereinbarten Frist ausführen kann, muss Artiteq den Käufer so schnell wie möglich darüber informieren und dabei den Zeitraum angeben, in dem Artiteq voraussichtlich in der Lage sein wird, den Auftrag auszuführen.

 

3. PREISE

3.1 Artiteq erstellt seine Angebote auf der Grundlage der Preise, Tarife, Bedingungen, Abgaben usw., die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gelten. Wenn sich nach dem Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen Artiteq und dem Käufer, jedoch vor der Lieferung, Änderungen in Bezug auf Faktoren ergeben, die den Selbstkostenpreis beeinflussen, wie Kosten für Rohstoffe und andere Materialien, Lohnkosten, staatliche Maßnahmen, Versicherungsprämien, Frachtkosten, Wechselkurse, Steuern, Gebühren und Abgaben usw., gilt der von Artiteq entsprechend angepasste Preis, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Artiteq wird den Käufer so schnell wie möglich über eine Preiserhöhung informieren.

 

4. LIEFERUNG

4.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager von Artiteq.

Als Lieferung gilt auch die Bereitstellung der gesamten Sendung im betreffenden Lager von Artiteq in den Fällen, in denen der Käufer Artiteq nicht in die Lage versetzt, an ihn zu liefern.

4.2 Die Mengen der gelieferten Waren gelten gemäß Frachtbrief, Lieferschein oder einem vergleichbaren bei Lieferung der Waren bereitgestellten Dokument als korrekt, sofern der Käufer bei Erhalt der Waren nicht mündlich gegenüber Artiteq oder dem Frachtführer Einwände gegen die Mengen erhebt und diese noch am selben Tag schriftlich gegenüber Artiteq bestätigt. Wenn Artiteq den Transport ab Lager übernimmt, erfolgt dieser auf Kosten und Risiko, einschließlich des Risikos von Bruch, Verlust und Beschädigung, des Käufers, selbst wenn Artiteq eine Transportversicherung abgeschlossen hat. Der Käufer haftet für etwaige Zollabfertigungskosten an der Grenze. Der Käufer muss Artiteq in die Lage versetzen, die bestellten Waren am Lieferdatum an ihn zu liefern, oder die Waren innerhalb von zwei Tagen nach Bereitstellung zur Abholung abholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, geht das Risiko in jedem Fall auf den Käufer über, und Artiteq ist berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko des Käufers in seinem Lager oder an einem anderen Ort zu lagern oder lagern zu lassen. Der Käufer hat Artiteq die Lagerkosten zu erstatten. Der Käufer bleibt dennoch ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren ihm zur Verfügung gestellt werden, zur Zahlung des Kaufpreises für diese Waren verpflichtet. In diesem Fall gelten die Waren zum Zeitpunkt der Bereitstellung hinsichtlich der vereinbarten Mengen als vertragsgemäß. Artiteq ist berechtigt, die Lieferung der bestellten Waren auszusetzen, solange der Käufer seine Verpflichtungen aus den zugrunde liegenden oder vorhergehenden Vereinbarungen nicht erfüllt oder wenn nach Ansicht von Artiteq die Gefahr einer zurechenbaren Pflichtverletzung durch den Käufer besteht. Artiteq ist jederzeit berechtigt, vom Käufer Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Artiteq zu verlangen. Erfolgt die Lieferung eines Auftrags teilweise, gilt jede Teillieferung als eigenständiges Geschäft.

4.3 Sofern die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbaren, basieren die von Artiteq angegebenen Lieferzeiten auf den Arbeitsbedingungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galten, sowie auf der rechtzeitigen Lieferung von Produkten oder Produktbestandteilen an Artiteq. Entsteht eine Verzögerung infolge einer Änderung der Arbeitsbedingungen oder weil Produkte nicht rechtzeitig an Artiteq geliefert werden, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung, sofern dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Artiteq gerät allein durch Überschreitung dieser Frist nicht von Rechts wegen in Verzug. Hierfür ist stets eine Inverzugsetzung erforderlich.

 

5. EIGENTUMSVORBEHALT UND PFANDRECHT

5.1 Alle von Artiteq an den Käufer gelieferten und noch zu liefernden Waren bleiben Eigentum von Artiteq, bis der Käufer alle seine Zahlungsverpflichtungen aus jeglicher mit Artiteq geschlossenen Vereinbarung vollständig erfüllt hat.

5.2 Der Käufer muss Artiteq unverzüglich informieren, wenn:

a. Dritte Rechte an den in 5.1 genannten Gegenständen geltend machen;

b. er beabsichtigt, einen Antrag auf Zahlungsaufschub zu stellen, oder ein solcher Aufschub gewährt wurde;

c. er beabsichtigt, einen Antrag auf Eröffnung seines eigenen Insolvenzverfahrens zu stellen, darüber informiert wurde, dass einer oder mehrere seiner Gläubiger beabsichtigen, seine Insolvenz zu beantragen, oder für insolvent erklärt wurde.

5.3 Wenn Artiteq sich auf den in 5.1 genannten Eigentumsvorbehalt beruft, ist Artiteq berechtigt, die von ihr gelieferten Produkte ohne gerichtliche Mitwirkung zurückzunehmen.

5.4 Der Käufer verpflichtet sich hiermit, auf erste Aufforderung von Artiteq alle Waren, an denen er durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit von Artiteq gelieferten oder noch zu liefernden Produkten Eigentum oder Miteigentum erwirbt, an Artiteq zu verpfänden, wobei Artiteq diese Verpfändung annimmt. Dies dient als Sicherheit für alle Forderungen, die Artiteq jederzeit gegen ihn hat oder haben kann.

 

6. GARANTIE

6.1 Artiteq gewährt dem Käufer und dem ersten Nutzer eine Garantie, die Mängel abdeckt, soweit diese dem Verkäufer zuzurechnen sind, beginnend mit dem Rechnungsdatum gegenüber dem Käufer.

6.2 Artiteq haftet nicht für Schäden. Artiteq haftet insbesondere nicht für Schäden des Käufers und/oder Dritter, einschließlich Folgeschäden, Betriebsschäden oder Personenschäden, die direkt oder indirekt Folge von Waren und Verpackungsmaterialien sind, die Artiteq an den Käufer geliefert hat, etwa im Zusammenhang mit dem Vorhandensein, der Anwendung, der Nutzung und/oder dem Inverkehrbringen dieser Waren und Verpackungsmaterialien, unabhängig davon, ob dies gemäß den Empfehlungen von Artiteq erfolgt ist oder nicht. Artiteq übernimmt keine Haftung für Schäden des Käufers und/oder Dritter, die auf andere Weise durch Artiteq verursacht und/oder ihr zurechenbar sind, außer bei Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, unbeschadet der gesetzlichen Haftung für fehlerhafte Produkte, Produkthaftung. Artiteq übernimmt ebenfalls keine Haftung für Schäden infolge des Verhaltens ihrer Mitarbeiter oder von ihr eingesetzter Vertreter, außer bei Schäden, die durch deren jeweiligen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Die Gesamthaftung von Artiteq ist in jedem Fall auf den Kaufpreis der betreffenden Waren oder, falls dieser Betrag höher ist, auf den Betrag begrenzt, den Artiteq selbst von ihren Lieferanten oder Versicherern zurückerlangen kann. Im Falle von Schäden an oder Mängeln der Lieferung, für die Artiteq die Kosten und/oder das Risiko trägt, muss der Käufer Artiteq jede erforderliche Mitwirkung leisten, damit Artiteq solche Schäden bei ihrem Versicherer, ihren Lieferanten, dem Frachtführer oder einem anderen Dritten, dessen Waren/Dienstleistungen Artiteq genutzt hat, geltend machen kann. Hat der Käufer ein mit dem Auftrag oder der Anweisung verbundenes Risiko versichert oder anderweitig auf Dritte übertragen, muss er Artiteq von der Haftung für dieses Risiko freistellen. Andernfalls erlischt die Haftung von Artiteq.

 

7. REKLAMATIONEN

7.1 Der Käufer muss Artiteq Reklamationen in Bezug auf gelieferte Waren oder Dienstleistungen innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung oder nachdem er den Grund für die Reklamation vernünftigerweise hätte entdecken können, schriftlich mitteilen. Reicht der Käufer innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Reklamation ein, verfallen alle seine Rechte und Ansprüche.

7.2 Wird eine Reklamation als berechtigt anerkannt, wird Artiteq nach eigenem Ermessen die Produkte oder Produktbestandteile, auf die sich die Reklamation bezieht, kostenlos reparieren, ersetzen oder dem Käufer erstatten.

7.3 Reklamationen über Rechnungen muss der Käufer Artiteq innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich mitteilen.

7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Reklamationen, wie in 7.1 genannt, auszusetzen.

 

8. ZAHLUNG

8.1 Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in der Rechnungswährung auf ein von Artiteq angegebenes Bankkonto zu erfolgen.

8.2 Die Zahlung jeder Lieferung hat durch den Käufer ohne Abzüge und ohne Berufung auf Verrechnung zu erfolgen. Wird die Lieferfrist für einen Auftrag überschritten, muss der Käufer dennoch vollständig und fristgerecht zahlen, auch wenn er eine Reklamation einreicht.

8.3 Der Käufer haftet für alle mit der Zahlung verbundenen Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche.

8.4 Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, gerät er ohne Inverzugsetzung in Verzug und ist ab Beginn des Verzugs zur Zahlung von Zinsen in gesetzlicher Höhe verpflichtet.

8.5 Der Käufer haftet für außergerichtliche Inkassokosten, sobald er seine Verpflichtungen verletzt, sofern und soweit Artiteq die Einziehung ihrer Forderung gegen den Käufer an einen Dritten übergibt.

8.6 Die außergerichtlichen Kosten werden auf Grundlage der Inkassotarife der Niederländischen Rechtsanwaltskammer berechnet.

8.7 Zahlungen des Käufers werden zunächst auf ausstehende gesetzliche Zinsen, gerichtliche und außergerichtliche Kosten angerechnet und anschließend auf die älteste offene Forderung verrechnet.

 

9. HÖHERE GEWALT

9.1 Artiteq haftet nicht für Schäden, die der Käufer infolge einer Pflichtverletzung von Artiteq erleidet, wenn diese Pflichtverletzung Artiteq nicht zugerechnet werden kann. Eine Pflichtverletzung kann Artiteq nicht zugerechnet werden, wenn sie nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist oder wenn sie Artiteq weder kraft Gesetzes noch aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder nach allgemein anerkannten Grundsätzen zuzurechnen ist.

9.2 Im Falle höherer Gewalt ist Artiteq berechtigt, die Vereinbarung ohne gerichtliche Mitwirkung zu beenden oder die sich aus der Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt auszusetzen.

 

10. BEENDIGUNG

10.1 Wenn der Käufer in irgendeiner Weise eine seiner Verpflichtungen gegenüber Artiteq verletzt und diese Pflichtverletzung innerhalb einer in einer schriftlichen Inverzugsetzung gesetzten Frist nicht behebt, oder im Falle eines Antrags auf Zahlungsaufschub, der Gewährung eines solchen Aufschubs, eines Insolvenzantrags, eines Liquidationsantrags oder einer entsprechenden Forderung, einer Insolvenz oder Liquidation oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs des Käufers oder eines Teils davon, ist Artiteq unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz berechtigt, die Vereinbarung(en) mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise zu beenden oder die Erfüllung beziehungsweise weitere Erfüllung der Vereinbarung(en) auszusetzen.

10.2 Wenn Artiteq die Vereinbarung(en) beendet, wird alles, was der Käufer Artiteq aus irgendeinem Grund schuldet, unbeschadet der sonstigen Rechte von Artiteq sofort fällig und zahlbar, und Artiteq ist berechtigt, die weitere Ausführung jedes Auftrags unverzüglich auszusetzen.

 

11. ANWENDBARES RECHT

11.1 Auf alle Vereinbarungen zwischen Artiteq und dem Käufer findet niederländisches Recht Anwendung, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens von 1980, CISG.

11.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung einer Vereinbarung zwischen Artiteq und dem Käufer ergeben können, sowie für alle Streitigkeiten in Bezug auf diese Bedingungen ist ausschließlich das zuständige Gericht in Breda zuständig.